Information/Beratung zu PatientInnenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Für Interessierte, die den Weg hin zu rechtsgültigen „Vorsorge“doku-menten beschreiten möchten, haben wir ein eigenes Beratungskonzept entwickelt, mit dem wir Unterstützung und Begleitung bei folgenden Überlegungen, Fragestellungen und Entscheidungen anbieten:

 

„Will ich eine PatientInnenverfügung (PV), Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung erarbeiten?“

„Warum, wozu und für welche konkreten Situationen sind sie sinnvoll?“

„Was sind die formalen, rechtlichen und persönlichen Voraussetzungen dafür?“

„Wie mache ich das, was und wer gehört dazu?“

„Welche Unsicherheiten gibt es zu klären, die mich bei bisherigen Überlegungen zu diesem Thema begleitet haben?“

„Wer kann in die Erstellung der PV und der Vollmachten vonseiten meiner Vertrauenspersonen einbezogen werden? Wen möchte ich nicht dabei haben?“

„Welche Bereiche umfasst die Vorsorgevollmacht und in wiefern gehen ihre Inhalte und ihre rechtliche Bedeutung über die PV hinaus?“

„Wo bewahre ich die Formulare sicher auf bzw. kann sie hinterlegen?“

 

Unser Angebot richtet sich an:

Einzelpersonen oder Paare/Freundschaftsbeziehungen, (Wahl)familien und ihnen nahestehende Personen sowie kleine Gruppen im Rahmen einer in die Thematik einführenden „Infoveranstaltung“.

 

Dauer und Anzahl der Beratungstermine hängt vom persönlichen Beratungsbedürfnis und dem Umfang der zu treffenden Vorsorge ab. Unsere bisherigen Erfahrungen zeigen jedoch, dass häufig bis zu drei Termine nötig sind, um einen „runden“ und zufriedenstellenden Abschluss zu erreichen.

 

Unser Konzept sieht folgende zeitliche Abfolge der Beratungstermine vor:

 

  • Nach der Vermittlung von Erstinformationen zu den verschiedenen Verfügungen und Vollmachten können
  • auftauchende ethische, formale, inhaltliche und in einem begrenzten Maß auch medizinische Fragen erörtert und deren Beantwortung gemeinsam erarbeitet werden.
  • Das darauf aufbauende Ziel ist die Formulierung einer individuellen PatientInnenverfügung und/oder weiterer Vollmachten, die dann gemeinsam mit der oder den Vertrauensperson/en besprochen und unterzeichnet werden können. Ebenso kann auch die Entscheidung getroffen werden, auf die schriftliche Formulierung einer PatientInnenverfügung zu verzichten!

 

Warum sollte ich „vorsorgen“?

 

Unser Beratungsangebot basiert auf der Erfahrung – auch in unserem eigenen persönlichen Umfeld -, dass im Leben eines Menschen unvor-hergesehene Ereignisse eintreten können: ein plötzliches Unfallgeschehen oder eine schwere akute oder chronische Erkrankung, die unabhängig von dem im Alter unvermeidlichen Sterbeprozess direktes Handeln und kurzfristig  zu treffende Entscheidungen erfordern.

Lebensverlängernd und therapeutisch wirksam sind in diesen Situationen die

  • Fortschritte von Schulmedizin und Notfallbehandlung,
  • eine breitere Akzeptanz und Anwendung naturheilkundlicher Behandlungsmethoden,
  • die wissenschaftliche Erforschung und Intervention/Beratung/Therapie bei psychischen Erkrankungen (auch als  Folge von Unfällen und weiteren traumatischen Ereignissen),
  • die Begleitung  der Folgen von Stress, Burn-out oder persönlichen Verlusten nahestehender Menschen
  • und die Behandlung von körperlicher oder psychischer Einschränkung oder Behinderung.

Die Verbesserung der Diagnose- und Behandlungsmethoden bei schwer kranken Menschen führt in der Regel zu einer Steigerung der Lebenszeiterwartung. Inwiefern sie jedoch zur Erhöhung der Lebensqualität führt, muss für den Einzelfall diskutiert werden.

Wir vertreten die These, dass in unserer technisierten, reichen Industriegesellschaft, die auf Konsum- und Warenprinzip und „Idealen“ wie „fit, schlank und schön“ basiert, die Endlichkeit des Lebens und die Auseinandersetzung mit dem Thema Sterben nur allzu oft verdrängt werden.

Unser Arbeitsansatz in der Beratung berücksichtigt diese Umstände und verfolgt das Ziel, einen „anderen“, den jeweiligen Bedürfnissen angepassten Umgang mit der Thematik zu ermöglichen.

Dabei gilt für uns: sich mit dem „Unvermeidlichen“ und dem, was dabei selbst bestimmt werden kann, auf professionelle Art zu beschäftigen muss nicht „schwer“ und „dröge“ sein, sondern kann durchaus Spaß machen und heitere Momente haben.

Bei allen Schritten unserer Beratungsarbeit sind für uns die Transparenz des Prozesses und das Gespräch „auf Augenhöhe“ der Leitstern!

 

Zur PatientInnenverfügung:

 

Seit September 2009 sind im §1901a BGB das Recht auf eine  PatientInnenverfügung und sie umfassende Aspekte gesetzlich geregelt.

 

Alle einwilligungsfähigen volljährigen Personen  können schriftlich festlegen, was in einem der bereits oben genannten Situationen (also bspw. Unfallfolgen mit andauernder Bewusstlosigkeit, schwere akute oder chronische/lebensbedrohliche Erkrankung oder „natürlicher“ Sterbeprozess im Alter) der eigene voraus bestimmte Wille ist. Unabhängig vom Stadium der jeweiligen Erkrankung gilt unser eigener Wille unbedingt und verpflichtet ÄrztInnen, Pflegekräfte und andere Beteiligte, diesem gerecht zu werden.

 

Wir sehen die Inanspruchnahme dieser bestehenden rechtlichen Möglichkeiten als Teil eines individuellen emanzipatorischen Prozesses an.  

Es besteht jederzeit die Möglichkeit, die PatientInnenverfügung, die man auch „PatientInnentestament“ oder „PatientInnenbrief“ nennen kann, abzuändern oder formlos zu widerrufen.

Darüberhinaus kann die fertiggestellte und unterschriebene PatientInnenverfügung im zentralen Register (ZVR) der Bundesnotarkammer gegen eine erträgliche Gebühr eintragen und somit ihre Existenz offiziell hinterlegt werden.

Sämtliche Berufe des medizinischen und pflegerischen Bereiches verpflichten alle darin Tätigen nicht nur zur Schweigepflicht, sondern insbesondere ÄrztInnen zu ausführlicher Aufklärung über Krankheit(sverdacht), Diagnosemöglichkeiten, geplante operative Eingriffe, Medikation und sonstige medizinische sowie psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung. Dies betrifft auch Situationen, in denen ein/e PatientIn nicht mehr selbst  entscheiden kann bzw. nicht mehr „ansprechbar“ ist. Dabei greift die PatientInnenverfügung. Die bevollmächtigten Personen haben ein Auskunftsrecht.

Dabei gilt erfahrungsgemäß, dass (zwischen)menschliche und organisatorische Faktoren wie Personal- und Zeitmangel oder die Schwierigkeit, die medizinische Nomenklatur zu verstehen, dazu führen, dass  PatientInnen oder ihnen nahestehende Personen über den  Gesundheitszustand der betroffenen Person nur unzureichend aufgeklärt werden (können). Grundsätzlich gilt jedoch, dass ohne Einverständnis des betroffenen Menschen oder seiner in der PV niedergelegten „Vertretung“ keine medizinischen Maßnahmen durchgeführt werden dürfen.

In der Formulierung einer PatientInnenverfügung ist die Form frei.

Sie kann handschriftlich oder maschinell erstellt werden.

 

Wie konkret in der Beratung zur PV auf die anstehenden Fragen eingegangen wird, entscheiden diejenigen, die einen Info- und Beratungstermin vereinbaren. 
Das betrifft u.a. folgende Themenbereiche:

 

  • Der Wunsch nach einem speziellen Unterbringungsort im Sterbeprozess
  • den Wechsel des Behandlungsortes im Rahmen des Möglichen und medizinisch Vertretbaren bei Nicht-Einhalten der schriftlich fixierten Wünsche.
  • Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
  • Schmerzmittel- und Antibiotikagabe
  • Nahrungsmittel- und Flüssigkeitszufuhr
  • Beatmung und Wiederbelebung
  • Organspende

 

Wir denken jedoch, dass eine möglichst präzise Erörterung die Einhaltung der eigenen Rechte gewährleistet und die Bevollmächtigten stärkt. Förderlich für das Verständnis aller Beteiligten ist die Ergänzung der formalen Punkte der PatientInnenverfügung durch eine als freier Text gestaltete Beschreibung der eigenen Wert- und Glaubensvorstellungen des bisherigen und zukünftigen Lebens – sozusagen ein „Leitfaden“ der eigenen  „Lebensphilosophie“.

In der PatientInnenverfügung kann hinterlegt werden, welche nahestehenden Personen bei der Betreuung im konkreten Fall gewünscht werden und auf der anderen Seite, welche Personen fernbleiben sollen.

Für ein besseres Verständnis medizinischer Begriffe können wir ein entsprechendes Glossar zur Verfügung stellen.

Ein überarbeitetes Formular einer PV liegt ebenfalls vor.

 

Die Vorsorgevollmacht:

Um eine oder mehrere vertraute Menschen mit der Umsetzung der PatientInnenverfügung zu beauftragen, bedarf es einer Vorsorgevollmacht.

Die meisten Menschen glauben, dass bspw. Ehegatten für einander, Eltern für ihre volljährigen Kinder oder Kinder über 18 Jahre für ihre Eltern im Notfall entscheiden könnten. Das trifft aber nicht zu!

Mit einer Vorsorgevollmacht werden im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit eine oder mehrere vertraute Personen befugt im Sinne der darin formulierten Aufträge zu handeln. Durch eine Vorsorgevollmacht wird die Bestellung eines/r oder mehrere BetreuerInnen durch das Betreuungsgericht vermieden. Die Bereiche der Vorsorgevollmacht sind in folgende Hauptpunkte gegliedert:

  •  Bank- u. Vermögensvorgänge
  •  Aufenthaltsort (z. B. Wohnung, Heim, Hospiz, Betreutes Wohnen, SeniorInnen-WG mit Betreuung), 
  •  zu erledigender Schriftverkehr
  •  Gesundheitsvorsorge.

 

Die einzelnen Bereiche, für die eine Vollmacht ausgestellt wird, können z. B. generell alle als Generalvollmacht einer Person übertragen werden. Wird jedoch gewünscht, einzelne oder mehrere Geschäftsbereiche unterschiedlichen Personen zu übertragen, ist auch dies möglich. In einzelnen Bereichen wie bei Grundstücksgeschäften bedarf die Vorsorgevollmacht zwingend der notariellen Beurkundung.

 

Zur Betreuungsverfügung:

 

Dieses Vorsorgeinstrument dient – im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht – nicht der Betreuungsvermeidung, sondern der Gestaltung einer vom Gericht angeordneten Betreuung. Sie kann eine sinnvolle Ergänzung zur Vorsorgevollmacht darstellen.

Sie regelt für den Fall,

  •   dass ein Mensch seine Angelegenheiten nicht mehr eigenständig regeln kann,
  •   keine Vorsorgevollmacht erstellt wurde (diese hat Vorrang),
  •   die Wünsche zur Auswahl der BetreuerInnen und die Durchführung der Betreuung.

Sie entfaltet grundsätzlich Bindungswirkung gegenüber dem Betreuungsgericht bzw. der/den BetreuerInnen, sofern die schriftlich niedergelegten Wünsche nicht dem Wohl des/der Betreuten zuwiderlaufen.

Es kann sich als sinnvoll erweisen, nicht nur für eine Person  in eine Betreuungsverfügung einzutragen, sondern auch eine Person zu benennen, die ersatzweise als BetreuerIn vorgeschlagen wird.

Sollte keine Vorsorgevollmacht bzw. keine Betreuungsverfügung vorliegen, kann das Betreuungsgericht BetreuerInnen benennen, die entweder Privatpersonen oder vom Gericht über Betreuungsvereine eingesetzte Personen oder amtliche BetreuerInnen sind.

Eine vielleicht wichtige Ergänzung: Das Betreuungsgericht erfährt durch einen speziell dafür vorgesehenen  Passus des Betreuungsverfügungsformulars auch, wer von der Betreuungsaufgabe ausgeschlossen werden soll.

Für alle genannten vorsorgenden Formulare gilt: Die eingetragenen Personen müssen vorher selbstverständlich gefragt werden, ob sie mit der Übertragung der jeweiligen Funktion einverstanden sind und sich ihr gewachsen fühlen. Dies kann auch in den Gesprächen, die wir  begleiten, besprochen  werden. Ergänzend sei erwähnt, dass die Bevollmächtigten der unterschiedlichen Formulare durchaus identisch sein können.

 

Hilfestellung für die Fertigung von PatientInnenverfügungen und anderer Dokumente bieten darüber hinaus mehrere Organisationen und Vereine an. Bundes- und Landesinstitutionen haben Broschüren, Formularentwürfe und Textbausteine als Download-Dateien ins Internet gestellt. Für uns haben sich vor allem die Publikationen des Bayerischen Justizministeriums als hilfreich bei der Beratung erwiesen.

 

 

 

Rechtlicher Hinweis:

Unsere Beratung ersetzt – für den Bedarfsfall – keine juristische Beratung oder notarielle Beurkundung.

Die Kosten für unsere Beratung werden von privaten oder gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen.

 

AKTUELLES

„Der Herzkreis“

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